Bürgerstiftung Dillhausen – Stiftungsverfassung

Stiftungsverfassung der Bürgerstiftung Dillhausen in der Fassung vom 18.05.2017:

Präambel

Die Dorferneuerung im Jahre 2006 war der Anlass zu der Idee, in Dillhausen eine eigene Bürgerstiftung zu gründen.

Einerseits möchte die Stiftung als Träger für das ‚Haus Engels‘ fungieren, welches während der Konzeptionsphase der Dorferneuerung als geeigneter Treffpunkt für alle Bürger und Bürgerinnen festgestellt wurde. Andererseits möchte die Stiftung als Dach für viele andere Aktivitäten stehen, die somit gebündelt werden können.

Um die Aufgaben in Dillhausen finanziell auf sichere Beine zu stellen und Kontinuität für die Gemeinwohlarbeit zu gewährleisten, wurde im Jahr 2007 begonnen, die Bürgerstiftung Dillhausen zu gründen.

1 Name, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Dillhausen.

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Mengerskirchen-Dillhausen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Stiftungszweck

Die Stiftung wird mit dem Ziel gegründet, die Entwicklung von Gemeinwohlarbeit in Dillhausen und Umgebung zu fördern und dazu gemeinnützige örtliche Aktivitäten zu unterstützen.

Zweck der Stiftung ist die Förderung kultureller Zwecke und Denkmalpflege, Förderung des traditionellen Brauchtums und die Förderung der Heimatpflege.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Träger des ‚Haus Engels‘ und weiterer schützenswerter Gebäude in Dillhausen
  • Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte
  • Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Veranstaltungen und Diskussionsrunden)
  • Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Abgabenordnung, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen
  • Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege
  • Durchführung von kulturellen Aktivitäten des Ortes
  • Förderung und Würdigung herausragender Leistungen oder Projekte
  • Bei allen geförderten Projekten muss ein Bezug zu Dillhausen gewährleistet sein.
    Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben des Marktfleckens Mengerskirchen bzw. der öffentlichen Hand gehören.
  • Die Stiftung kann zur weiteren Erreichung ihres Stiftungszweckes die Gründung und die Organisation von treuhänderischen Stiftungen unterstützen.

3 Steuerbegünstigung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.

Die Stiftung kann die steuerrechtlich möglichen Rücklagen bilden.

4 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen, Vermögensumschichtungen sind zulässig.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können, im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

Das Stiftungsvermögen kann bis zu 10% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist, der Stiftungszweck auf eine andere Art nicht erreicht werden kann und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, insbesondere das Stiftungsvermögen in den folgenden Jahren aus den Erträgen auf seinen vollen Wert wieder aufgefüllt werden kann. In diesem Fall ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

Die Stiftung darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben.

5 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

6 Stiftungsvorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.

Der erste Vorstand wird von den Stiftern ernannt und bleibt auf die Dauer von 3 Jahren im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied; dessen Amtszeit endet mit dem Zeitpunkt des Ablaufes der Amtszeit des ursprünglich gewählten Vorstandsmitgliedes.

Eine Wiederbestellung ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

Der Vorstand ist zur Erledigung der Aufgaben unentgeltlich tätig. Er kann Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einrichten. In diesem Fall legt er eine Geschäftsordnung fest, in welchem er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitglieder des Vorstandes sind nur zu zweit vertretungsberechtigt.

7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Verfassung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Tagesgeschäft
  • Die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Die Verwendung der Stiftungsmittel
  • Die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
  • Strategische Entscheidungen (Inhalte der Stiftungsarbeit, Ziele, usw.).

8 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.

Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.

9 Kuratorium

Das Kuratorium besteht im Regelfall aus mindestens 5, aber nicht mehr als 25 Mitgliedern, wovon mindestens 2/3 aus den Reihen der Stifter bestehen sollten. 

Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden von den Gründungsstiftern für die Dauer von 4 Jahren bestimmt. Danach können die Mitglieder des Kuratoriums andere Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren berufen (kooptierte Mitglieder). Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen.

Das Kuratorium soll mindestens einmal pro Jahr zusammentreten.  

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.  

Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Sprecher einberufen.

10 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Strategische Empfehlungen (Inhalte der Stiftungsarbeit, Ziele, usw.)
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel
  • Überwachung der Arbeit des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Bestellung und Abbestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung können zu den Sitzungen des Kuratoriums geladen werden und beratend teilnehmen.

Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn in der Verfassung nichts anderes bestimmt wird.

Zur Bestellung oder Abbestellung von Mitgliedern des Vorstandes können Beschlüsse nur mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden. Enthaltungen sind nicht zulässig.

Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

11 Beschlussfassung

Beschlüsse, die eine Änderung des Verfassungszweckes, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen betreffen, können nur gemeinsam zwischen Vorstand und dem Kuratorium gefasst werden. Beschlüsse dieser Art können nur mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden.

Sonstige Verfassungsänderungen werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschlossen. Verfassungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stiftungsberechtigten an der Beschlussfassung mitwirken. Die Stiftungsratsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten. Maximal ist eine Vertretung möglich.

12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an den Marktflecken Mengerskirchen, mit der Auflage, das Vermögen für den Ortsteil Dillhausen und unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. 

13 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Verfassungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hessen geltenden Stiftungsrechts.

15 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.

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Termine


Fr. 28März2025

Dorfladen geöffnet

15:30 – 17:30

Sa. 29März2025

Dorfladen geöffnet

08:00 – 12:00

So. 30März2025

Dorfladen geöffnet

Brötchenverkauf

08:00 – 10:00

Fr. 04Apr.2025

Dorfladen geöffnet

15:30 – 17:30

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