Die Stiftung…
- wurde am 15.06.2008 von 119 Stiftern gegründet
- ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken
- ist wirtschaftlich und politisch unabhängig
- ist in ihrem Aktionsgebiet ausschließlich auf Dillhausen beschränkt
- baut kontinuierlich Stiftungskapital auf, das nicht angetastet werden darf
- wirkt auf kulturellem und sozialem Sektor
- fördert Projekte, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind
- wird vom Vorstand geleitet und durch das Kuratorium kontrolliert
- kann durch Zustiftungen, Spenden oder auch Erbschaften unterstützt werden
- ist kein Verein, welcher nur seinen Mitgliedern verpflichtet ist, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vorstand der Bügerstiftung Dillhausen
Vorstandsvorsitzende: Birgit Viereck Im Kalken 3 35794 Mengerskirchen- Dillhausen Tel. 01577 / 1810695 | |
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender: Ralf Kilian Auf dem Graben 32 35794 Mengerskirchen-Dillhausen Tel. 0172 / 670951 |
E-Mail: stiftung-dillhausen@t-online.de
Bankverbindung:
Kreissparkasse Weilburg – IBAN DE94 5115 1919 0135 4507 08
Kuratorium der Bürgerstiftung Dillhausen
Sprecher:
Thomas Schäfer
Löhnberger Strasse 10
Telefon 06476 / 2272
Stellvertretender Sprecher:
Tobias Eckert
Im Hainchen 3
Telefon 06476 / 419495
Kuratoriumsmitglieder:
- Hermann Dorth
- Sybille Eckerth
- Ute Eckert
- Eric Gemeinder
- Wilfried Gemeinder
- Dieter Klein
- Ulrike Löhr
- Dr. Joachim Schermuly
- Gabriele Schmidt
- Elke Teutsch
- Michael Teutsch
- Sabine Wermuth-Ziegert
- Jens Ziegert
Stiftungsverfassung der Bürgerstiftung Dillhausen vom 15.06.2008
in der Fassung vom 18.05.2017
Präambel
Die Dorferneuerung im Jahre 2006 war der Anlass zu der Idee, in Dillhausen eine eigene Bürgerstiftung zu gründen.
Einerseits möchte die Stiftung als Träger für das ‚Haus Engels‘ fungieren, welches während der Konzeptionsphase der Dorferneuerung als geeigneter Treffpunkt für alle Bürger und Bürgerinnen festgestellt wurde. Andererseits möchte die Stiftung als Dach für viele andere Aktivitäten stehen, die somit gebündelt werden können.
Um die Aufgaben in Dillhausen finanziell auf sichere Beine zu stellen und Kontinuität für die Gemeinwohlarbeit zu gewährleisten, wurde im Jahr 2007 begonnen, die Bürgerstiftung Dillhausen zu gründen.
1 Name, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Dillhausen.
Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Mengerskirchen-Dillhausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Stiftungszweck
Die Stiftung wird mit dem Ziel gegründet, die Entwicklung von Gemeinwohlarbeit in Dillhausen und Umgebung zu fördern und dazu gemeinnützige örtliche Aktivitäten zu unterstützen.
Zweck der Stiftung ist die Förderung kultureller Zwecke und Denkmalpflege, Förderung des traditionellen Brauchtums und die Förderung der Heimatpflege.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Träger des ‚Haus Engels‘ und weiterer schützenswerter Gebäude in Dillhausen
- Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte
- Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Veranstaltungen und Diskussionsrunden)
- Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Abgabenordnung, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen
- Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege
- Durchführung von kulturellen Aktivitäten des Ortes
- Förderung und Würdigung herausragender Leistungen oder Projekte
- Bei allen geförderten Projekten muss ein Bezug zu Dillhausen gewährleistet sein.
Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben des Marktfleckens Mengerskirchen bzw. der öffentlichen Hand gehören. - Die Stiftung kann zur weiteren Erreichung ihres Stiftungszweckes die Gründung und die Organisation von treuhänderischen Stiftungen unterstützen.
3 Steuerbegünstigung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten.
Die Stiftung kann die steuerrechtlich möglichen Rücklagen bilden.
4 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen, Vermögensumschichtungen sind zulässig.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können, im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Das Stiftungsvermögen kann bis zu 10% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist, der Stiftungszweck auf eine andere Art nicht erreicht werden kann und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, insbesondere das Stiftungsvermögen in den folgenden Jahren aus den Erträgen auf seinen vollen Wert wieder aufgefüllt werden kann. In diesem Fall ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
Die Stiftung darf um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben.
5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
6 Stiftungsvorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
Der erste Vorstand wird von den Stiftern ernannt und bleibt auf die Dauer von 3 Jahren im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied; dessen Amtszeit endet mit dem Zeitpunkt des Ablaufes der Amtszeit des ursprünglich gewählten Vorstandsmitgliedes.
Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
Der Vorstand ist zur Erledigung der Aufgaben unentgeltlich tätig. Er kann Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einrichten. In diesem Fall legt er eine Geschäftsordnung fest, in welchem er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes sind nur zu zweit vertretungsberechtigt.
7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Verfassung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Tagesgeschäft
- Die Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Die Verwendung der Stiftungsmittel
- Die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
- Strategische Entscheidungen (Inhalte der Stiftungsarbeit, Ziele, usw.).
8 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.
9 Kuratorium
Das Kuratorium besteht im Regelfall aus mindestens 5, aber nicht mehr als 25 Mitgliedern, wovon mindestens 2/3 aus den Reihen der Stifter bestehen sollten.
Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden von den Gründungsstiftern für die Dauer von 4 Jahren bestimmt. Danach können die Mitglieder des Kuratoriums andere Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren berufen (kooptierte Mitglieder). Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen.
Das Kuratorium soll mindestens einmal pro Jahr zusammentreten.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.
Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Sprecher einberufen.
10 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Strategische Empfehlungen (Inhalte der Stiftungsarbeit, Ziele, usw.)
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel
- Überwachung der Arbeit des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Bestellung und Abbestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Geschäftsführung können zu den Sitzungen des Kuratoriums geladen werden und beratend teilnehmen.
Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn in der Verfassung nichts anderes bestimmt wird.
Zur Bestellung oder Abbestellung von Mitgliedern des Vorstandes können Beschlüsse nur mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden. Enthaltungen sind nicht zulässig.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
11 Beschlussfassung
Beschlüsse, die eine Änderung des Verfassungszweckes, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen betreffen, können nur gemeinsam zwischen Vorstand und dem Kuratorium gefasst werden. Beschlüsse dieser Art können nur mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden.
Sonstige Verfassungsänderungen werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit beschlossen. Verfassungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stiftungsberechtigten an der Beschlussfassung mitwirken. Die Stiftungsratsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten. Maximal ist eine Vertretung möglich.
12 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an den Marktflecken Mengerskirchen, mit der Auflage, das Vermögen für den Ortsteil Dillhausen und unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
13 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Verfassungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
14 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hessen geltenden Stiftungsrechts.
15 Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.
Geschäftsordnung der Bürgerstiftung Dillhausen
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die doppelte Funktionsbezeichnung für Frauen und Männer verzichtet.
1. Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium übt seine Aufgaben im Rahmen der Stiftungsverfassung der Bürgerstiftung Dillhausen aus, es wählt den Vorstand und überwacht deren laufendes Geschäft.
2. Sitzungen des Kuratoriums
Der Sprecher des Kuratoriums hat mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Der Termin ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern des Kuratoriums mit einem Vorschlag zur Tagesordnung bekannt zu geben. Den Vorschlag für die Tagesordnung und den Termin legt der Sprecher im Benehmen mit dem Vorstand fest.
Die Leitung der Sitzung hat der Sprecher des Kuratoriums. Die endgültige Tagesordnung wird bei Sitzungsbeginn beschlossen. Änderungen und Ergänzungen sind danach nur noch zulässig, wenn sie von der Mehrheit der stimmberechtigen Sitzungsteilnehmer getragen werden.
Anträge sollen mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin beim Sprecher des Kuratoriums eingereicht werden. Die Anträge sind ausreichend schriftlich zu begründen.
Eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums ist einzuberufen, wenn sie unter Angabe einer Tagesordnung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kuratoriums beantragt wird.
3. Wahl zum Kuratorium
Das Kuratorium wird entsprechend der Stiftungsverfassung für 3 Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit lädt der Sprecher des Kuratoriums alle Mitglieder des Kuratoriums zu einer außerordentlichen Kuratoriumssitzung ein.
Alle Mitglieder des Kuratoriums haben bis spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzung dem Sprecher zu erklären, ob sie für eine weitere Wahlperiode des Kuratoriums bereit sind.
Der Sprecher des Kuratoriums stellt zu Beginn der Wahl fest, welche Mitglieder ihre Bereitschaft zur weiteren Mitarbeit im Kuratorium erklärt haben. Entsprechend der Stiftungsverfassung sind durch diese Feststellung diese Mitglieder des Kuratoriums für weitere 3 Jahre gewählt, sofern nicht gegen einzelne Mitglieder aus dem Kuratorium Widerspruch eingelegt wird. In diesem Fall bedarf es der Wahl durch die teilnehmenden Mitglieder des Kuratoriums.
Hiernach hat das Kuratorium die durch den Verzicht freiwerdende Sitze im Kuratorium der Bürgerstiftung Dillhausen neu zu besetzen bzw. neue Mitglieder für bisher nicht besetzte Sitze im Kuratorium zu wählen. Alle Mitglieder des Kuratoriums sind vorschlagsberechtigt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Der Sprecher des Kuratoriums wird den Gewählten über seine Wahl informieren. Durch Annahme der Wahl gegenüber dem Sprecher des Kuratoriums wird der Gewählte Mitglied im Kuratorium der Bürgerstiftung Dillhausen.
4. Erstattung von Aufwendungen
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
5. Schriftsachen
Grundsätzlich wird der Schriftverkehr vom Sprecher des Kuratoriums geführt und verwaltet. Dies gilt insbesondere für Einladungen zu Sitzungen des Kuratoriums und damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Über jede Sitzung des Kuratoriums ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Protokollführer ist jeweils im Wechsel ein Mitglied des Kuratoriums. Dies ist mittlerweile durch den Beschluss vom 24.11.2010 aufgehoben. Das Protokoll wird grundsätzlich vom Sprecher oder stellvertreten Sprecher des Kuratoriums geführt.
Die Protokolle sind vom Sprecher und stellvertretenden Sprecher zu unterschreiben und dem Vorsitzenden des Vorstandes in Kopie oder als elektronische Datei (sowie dem Treuhänder) bekannt zu geben. Eine Ausfertigung des Protokolls erhalten alle Mitglieder des Kuratoriums. Einwände gegen das Protokoll sind dem Sprecher des Kuratoriums zwei Wochen nach Zugang mitzuteilen.
6. Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsordnung können von jedem Mitglied des Kuratoriums beantragt werden. Anträge sind unter Angabe der Gründe mündlich oder schriftlich vor Beginn der Sitzung des Kuratorium zu stellen.
7. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Kuratoriums am 17.11.2008 beschlossen und in Kraft getreten. Ergänzug Protokoll vom 24.11.2010 zu Punkt 5/Schriftsachen.
Tobias Eckert/Sprecher des Kuratoriums und Thomas Schaefer/stellv. Sprecher des Kuratoriums
Presse
Weilburger Tageblatt vom 27.04.2012: „Stiftung bietet Steife Buhne“
Weilburger Tageblatt vom 06.06.2012: „Hans un‘ Kall brauche Holz“
Weilburger Tageblatt vom 08.12.2012: „Lichter stimmen auf Advent ein